Aufhebungsvertrag
Der Inhaber, Vorstand oder Gesellschafter ist schnell auf den Punkt gekommen: Man will sich schnellstmöglich von Ihnen trennen. Als Mittel der Wahl wird ein Aufhebungsvertrag angeboten.Damit will man sich „im guten Einvernehmen“ trennen und den Arbeitsvertrag auflösen, auch mit dem Ziel, eine Kündigung und/ oder eine lange gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Diese Vereinbarung soll jedoch die Ansprüche beider Seiten gleichermaßen berücksichtigen und zu einer fairen Trennung führen.
Verhandlungsstrategie
In aller Regel wird der Aufhebungsvertrag unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts erarbeitet oder wenigstens geprüft. Es sind viele Positionen zu regeln:
- Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags
- Höhe der Abfindung
- Übergabe der Arbeitsausstattung und Dienstfahrzeugnutzung, Kreditkarten, etc.
- Zeugniserstellung und Qualität der Beurteilung, Schlusssatz
- Referenzsicherung
- Kostenübernahme eines Outplacements
Der Aufhebungsvertrag ist somit eine wichtige Komponente der Trennung und stellt Regeln und Mittel für die bevorstehende Übergangszeit auf.
Rechtsberatung sinnvoll
Der Aufhebungsvertrag ist so abzufassen, dass Ihnen keine Nachteile, z.B. aus Leistungen der Agentur für Arbeit entstehen. So sollten z.B. Kündigungsfristen eingehalten werden, die Sperrfristen für Arbeitslosengeld vermeiden. Die Abfindung soll für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen und nicht sofort für den eigenen Unterhalt aufgebraucht werden müssen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wird sich hier in aller Regel lohnen. Wir helfen Ihnen gerne, einen passenden Anwalt zu finden.
Steuerberater hinzuziehen
Je nach Lage ist eine Beratung durch den Steuerberater in Bezug auf den Aufhebungsvertrag sinnvoll und vermeidet unnötige Steuerbelastungen bei der nächsten Einkommensteuerveranlagung. Auf Abfindungszahlungen muss grundsätzlich Lohsteuer bezahlt werden. Jedoch verringern Outplacementkosten in jedem Fall die Steuerlast, da diese sofort wieder zu 100% als Werbungskosten angesetzt werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Outplacementberatung nicht steuerpflichtig. In aller Regel dann, wenn die Beratung im Rahmen einer Trennung vom Arbeitgeber beauftragt und direkt an die Personalberatung bezahlt wird. Auch hier empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters.
Die Abfindung – steuerliche Vorteile bei einem Outplacement
Für den Verlust des Arbeitsplatzes wird häufig eine Abfindung in Höhe von 50 % eines Zwölftel des aktuellen Jahresgehaltes inkl. Prämien bzw. Bonus pro Dienstjahr vereinbart. Weiterhin können weitere Leistungen, wie Altersvorsorge, Ausgleich für den Wegfall des Dienstwagens und die Übernahme der Kosten eines Outplacements Gegenstand der Abfindungsverhandlung sein. Die Kosten des Outplacements werden in aller Regel direkt von uns an den Arbeitgeber berechnet und von diesem direkt an uns bezahlt. Diese Leistung erfolgt parallel zu Ihrer Abfindungszahlung und unterliegt deshalb zunächst nicht Ihrer persönlichen Einkommensbesteuerung. Es gilt im Einzelfall von Ihnen abzuwägen, ob Sie eine höhere Abfindung bevorzugen oder bewusst einen Teil der Abfindung steuerfrei in Ihre berufliche Zukunft investieren.
(Rechtshinweis: Diese Information stellen keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen die Konsultation eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, da unsere Hinweise ohne Gewähr erfolgen.)